Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.

Haftpflichtschaden

Ihnen ist bei einem Verkehrsunfallereignis, an dem Sie keine Schuld haben, ein Schaden zugefügt worden. Dies kann ein Sachschaden, ein Vermögensschaden oder auch ein Personenschaden sein. Beauftragen Sie einen Sachverständigen für die fahrzeugspezifischen Schadenfeststellungen und einen Rechtsanwalt für andere entstandene Schäden. In der Regel werden die Kosten von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet.

Kaskoschaden

Sie haben eine Situation nicht beherrscht und haben sich selbst einen Schaden zugefügt. Beispielsweise sind Sie mit Ihrem PKW rückwärts gegen einen Laternenmasten gefahren. In diesem Fall müssen Sie Ihre eigene Versicherung informieren um Ansprüche geltend machen zu können. Genauere, versicherungsabhängige Bestimmungen stehen in Ihrem Vertrag und den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). In der Regel sind die Versicherer weisungsbefugt und beauftragen einen eigenen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe und der Festlegung des Reparaturweges. Nicht selten aber sind diese versicherungseigenen Gutachten mangelhaft. Sie haben immer die Möglichkeit einer Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Autoschutzbrief

Maßgebend ist im Einzelfall der Vertrag. In Betracht kommen, neben anderen, die folgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für die vom Versicherungsnehmer aufgewandten Kosten: Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort, Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall, Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall, Weiter- und Rückfahrt bei Fahrzeugausfall, Übernachtung bei Fahrzeugausfall, Mietwagen bei Fahrzeugausfall, Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall, Ersatzteilversand, Fahrzeugtransport nach Ausfall, Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl, Fahrzeugverzollung und Verschrottung, Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall, Krankenrücktransport usw.

Kfz-Unfallversicherung

Mit einer Kfz-Unfallversicherung schützt der Fahrer sich und seine Insassen vor Unfallfolgen.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(Auszug aus dem BGB)