Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadenbeseitigung frei. Das ergibt sich aus § 249 BGB.

Allerdings muss auch der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Dieses besagt, wenn der Geschädigte mehrere Möglichkeiten zur Schadensbehebung hat, so muss er die mit dem geringeren Aufwand wählen.


Leitsatz:

Entstandener Schaden ist wirtschaftlich zu regulieren. Er dient nicht zur Bereicherung.