Gem. § 12 Abs. 1 Abschnitt I Buchst. d) werden in der Fahrzeugversicherung - egal ob Voll- oder Teilkasko - auch Schäden am Kfz ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes entstanden sind.

Die Anzahl von Kollisionen von Kfz mit verschiedenen Wildsorten - meist bei Dämmerung oder Dunkelheit - ist im ländlichen Raum nicht unbedeutend.

Hat man eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen und will sich die Möglichkeit, von dieser Ersatz von Schäden zu erlangen, nicht von vornherein selbst verbauen, muss der Unfall unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Dies gilt auch, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem Tier gekommen ist, es jedoch beim Versuch, das Fahrzeug oder das Tier vor dem Zusammenstoß zu "retten", zu Beschädigungen am Kfz gekommen ist.

Diejenigen Schäden, die ohne tatsächlichen Zusammenstoß mit Haarwild dadurch verursacht werden, dass der Fahrzeugführer entweder durch eine Gewaltbremsung oder ein Ausweichmanöver die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verliert, werden unter dem Stichwort Rettungskosten behandelt.

(Quelle: Verkehrslexikon)