Die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder unterliegen dem Urheberrecht des Sachverständigen und dürfen ohne seine Einwilligung nicht durch die eintrittspflichtige Kfz- Haftpflichtversicherung eingescannt und in Internetrestwertbörsen eingestellt werden (BGH Urt. vom 29.4.2010 - I ZR 68/08). So hat auch das LG Hamburg durch Verfügungsbeschluss vom 4.3.2010 – 310 O 86/10 entschieden.

Im Falle der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder steht dem Sachverständigen ein Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzgebühr zu.

Ebenso kann der Sachverständige die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Auskunft in Anspruch nehmen.

Eines Urheberrechtsvermerkes im Schadensgutachten bedarf es nicht, da das Urheberrecht des Sachverständigen schon Kraft Gesetzes auch gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gilt.