(hier geht es um Behauptungen bzgl. des SV-Honorars, bitte bis Ende lesen)

Der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist es nicht gestattet, Kritik gegenüber dem Sachverständigen zu üben, der berechtigterweise nach Schadenhöhe und nicht, wie von der Versicherung gewünscht, nach Zeitaufwand abrechnet.

Dem Sachverständigen steht gegenüber der Kfz- Haftpflichtversicherung bei unberechtigten Beanstandungen seiner Abrechnungsweise, die geeignet sind, seine wirtschaftliche Wertschätzung bei Kunden herabzusetzen und sich auf bestehende und künftige Geschäftsverbindungen negativ auswirken, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 1004 BGB zu. Dies gilt auch bei Kritisierung seiner Abrechnung auf Basis der Schadenhöhe statt der Zugrundelegung eines Zeitfaktors, da diese Abrechnungsart für sich betrachtet noch keine Überhöhung der Sachverständigenrechnung mit sich bringt.(OLG Naumburg DS 2006, 283, 284 = NJW-RR 2006, 1029ff).

Mit dem vom OLG Naumburg entschiedenen Rechtsstreit war es der verurteilten Kfz-Haftpflichtversicherung untersagt worden, gegenüber Kunden des klagenden Sachverständigen die pauschale Behauptung aufzustellen, er rechne überhöhte Sachverständigenhonorare ab.

(Auszug aus: Abrechnung der Kfz-Sachverständigen: Hiltscher NZV 1998, 488, 490)


Leitsatz:

Schreiben von Versicherern sollten grundsätzlich mit eigenem Verstand gelesen und beurteilt werden. In der Regel darf man dem kein Glauben schenken. Im Zweifel sollte mit dem Sachverständigen Rücksprache gehalten werden. Das halten wir ohnehin so.

Gegen geltendes Recht verstoßen derzeit insbesondere die HUK- Coburg/ Bruderhilfe und die AIOI.

Jeder Einzelfall sollte von Betroffenen selbst geprüft und beurteilt werden.