Gem. § 81 VVG (früher § 152 VVG a. F.) ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde. Hierbei handelt es sich nach der noch herrschenden Auffassung um eine von vornherein bestehende Risikobeschränkung.

Nach weit verbreiteter Auffassung soll sich dies deshalb auch auf den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 PflVG beziehen, so dass auch der nicht an einem vorsätzlich herbeigführten Unfall beteiligte Fzg-Halter keinerlei Ansprüche gegen die Versicherung des vorsätzlich handelnden am Unfallgeschehen schuldigen Fzg-Führers haben soll. Allerdings wird diese Auffassung von immer mehr Gerichten nicht mehr geteilt.

Eine besondere Gruppe des teilweise organisierten Versicherungsbetruges sind die manipulierten Unfälle nach dem sog. Berliner Modell. Im einzelnen wurden von den Gerichten eine große Anzahl von Merkmalen herausgearbeitet, die zur Annahme eines absichtlich gestellten Unfalls nach den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises führen, wobei keineswegs stets alle auf einen manipulierten Unfall hindeutenden Merkmale vorliegen müssen. Hier ist den Gerichten ein weiter Wertungsspielraum überlassen. Gegen den Anscheinsbeweis kann beispielsweise auch die hohe Verletzungsgefahr sprechen, der sich die Unfallbeteiligten mit voller Absicht ausgesetzt haben müssten.

(Quelle: Verkehrslexikon)