Umbaukosten für unbeschädigte Geräte wie beispielsweise hochwertige Audio- oder Videogeräte (Sondereinbauten) sind im Falle eines Totalschadens gesondert zu bewerten und zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte diese in sein Ersatzfahrzeug eingebaut wissen will.

Diese Umbaukosten gehören zum Schaden und können auch fiktiv abgerechnet werden, wenn der Geschädigte den Umbau nachweist, selbst wenn dieser in eigener Regie umgebaut hat.

Mit der Umbaubescheinigung seines Sachverständigen sind die Kosten erstattungsfähig.


Leitsatz:

Der Sachverständige sollte immer bemüht werden, schließlich ist er dafür da.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.