Im Gegensatz zum Reparaturschaden spricht man als Rechtsbegriff von einem Totalschaden, wenn die Herstellung des unfallbeschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich, unwirtschaftlich oder dem Geschädigten nicht zuzumuten ist.

  • Im ersten Fall handelt es sich um einen technischen Totalschaden
  • Im zweiten Fall um einen wirtschaftlichen Totalschaden
  • Und im letzten Fall um einen unechten Totalschaden

Liegt ein Totalschaden vor, gleich welcher Art, ist der geschädigte Kfz-Eigentümer berechtigt, Schadensersatz in Geld gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu verlangen. Andererseits ist der Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt, den Geschädigten in Geld zu entschädigen gemäß § 251 Abs. 2 BGB.

Der wohl häufigste Fall des Totalschadens im Haftpflichtschadensrecht besteht darin, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen nicht mehr reparaturwürdig ist. Eine Reparaturunwürdigkeit liegt dann vor, wenn die Wiederherstellung eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergleich zwischen Wiederbeschaffungswert und notwendigen Reparaturkosten als wirtschaftlich sinnlos angesehen wird. Um das Erhaltungsinteresse des geschädigten Kfz-Eigentümers an seinem Fahrzeug zu berücksichtigen, hat die Rechtsprechung Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswertes zugebilligt. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH muss der Geschädigte das so reparierte Fahrzeug dann mindestens 6 Monate weiter nutzen (BGHZ 154, 395; BGH DS 2008, 226; BGH DS 2008, 227).


Leitsatz:

Die 130% Regel für Wiederherstellung könnte unter bestimmten Voraussetzungen greifen und wäre durch den Sachverständigen zu prüfen.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.