Im Haftpflichtschaden auf keinen Fall den Kfz–Sachverständigen des Versicherers annehmen!

Bei Bagatellschäden, die üblicherweise bis ca. 730,00 Euro Reparaturkosten exkl. MwSt beziffert werden, reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt. Übersteigen die veranschlagten Reparaturkosten die übliche Bagatellgrenze sollten Sie Ihren freien Sachverständigen hinzuziehen. Dieser würde entweder ein Kfz Gutachten für Sie erstellen oder einen umfassenden Kostenvoranschlag erstatten. Bedenkt man, dass schon ein Kratzer auf einem lackierten Stoßfänger die Bagatellgrenze überschreiten kann, lohnt sich der Gang zum Sachverständigen ohnehin immer.

Nach Gutachten kann in der Regel abgerechnet werden, wenn Sie den Schaden privat instandsetzen oder gar nicht reparieren wollen. Bei der sogenannten „fiktiven“ Abrechnung darf die Mehrwertsteuer abgezogen werden, jedoch sind die Nebenkosten nach aktueller Rechtsprechung in den meisten Fällen zu erstatten.

Entgegen dem Willen mancher Versicherung muss niemand in eine ihm unbekannte, von der Versicherung benannte Werkstatt gehen. Auch die teils höheren Kosten für Ersatzteile in einer Fachwerkstatt gegenüber dem Ersatzteilehandel sind in der Regel erstattungsfähig.

Der in einem qualifizierten Gutachten genannte Restwert sollte auch für die regulierende Versicherung geltend sein. Die eintrittspflichtige Versicherung sollte sich nicht darauf berufen, sie hätte einen höheren Verkaufspreis durch Angebote überregionaler Händler erzielen können. Maßgebend sollte der regionale Markt bleiben.

Versicherungen versuchen verstärkt, schnell persönlich an die geschädigte Person heran zu kommen. Nette Call- Center- Mitarbeiter/ innen versprechen das Blaue vom Himmel. Lassen Sie sich nicht darauf ein, nur weil es bequem scheint. Die Nachteile die Ihnen entstehen können, wenn Sie die Gegenseite frei walten lassen, können enorm sein. Sie lassen ja auch niemanden Fremden frei über Ihr Konto verfügen, oder? Bekanntlich sind Fehler im nach hinein nur schwer auszubügeln.

Bei Anrufen einer regulierenden Versicherungen gilt:
Nicht überrumpeln lassen und keine Entscheidungen unter Druck fällen. Berufen Sie sich in solchen Fällen auf Ihre eigene Entscheidungsfreiheit und kontaktieren Sie zu aller erst Ihren eigenen Sachverständigen oder Ihren Rechtsanwalt.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung vieler Verkehrsteilnehmer, hilft dem vielleicht ja eigentlich ganz lieben Unfallgegner eine niedrige Abrechnung Ihres Schadens überhaupt nichts. Um wie viele Klassen der Versicherungsnehmer zurück gestuft wird, hängt in der Regel von der Anzahl seiner Unfälle pro Jahr ab (abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag), nicht von der Höhe des Schadens. Somit geht auch das Argument der Versicherer hinsichtlich der gerne angesprochenen Schadenminderungspflicht ins Leere, in dem aufgrund möglicherweise entstehender Kosten, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten umgangen werden sollen. Unglaublich, dass es immer wieder Menschen gibt, die darauf rein fallen. Im Zweifel fragen Sie Ihren Sachverständigen oder Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Ich gebe Ihnen gerne und jederzeit Auskunft. Rufen Sie mich an.

Sinn und Zweck eines Schadengutachtens ist es, dem Geschädigten und Auftraggeber eine beweiskräftige Expertise für die Schadenregulierung an die Hand zu geben. Es sollte eine Expertise sein, die sach- und fachgerecht ausgeführt, für Laien logisch nachvollziehbar und klagefähig ist.

Iserlohn, Menden, Hemer und Umgebung.

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