ACHTUNG bei Kfz-Versicherungsverträgen mit Werkstattbindung

Der Markt der Kfz-Versicherungspolicen wird seit Jahren immer unüberschaubarer. Der Autofahrer wird mit Angeboten überschwemmt und der Vergleich der einzelnen Verträge wird immer schwieriger. Seit einiger Zeit werden sogenannte Versicherungsverträge mit Werkstattbindung angeboten, z. B. von der HUK-Coburg unter dem Namen HUK-Coburg Kasko-Select. Andere Versicherer sind mit ähnlichen Angeboten nachgezogen. Zwar sind derartige Verträge oftmals um ein paar Euro günstiger als Verträge ohne Werkstattbindung, doch überwiegen die gravierenden Nachteile, wenn der Kunde bei seinem Fahrzeug einen Vertrag mit Werkstattbindung abschließt.

Im Falle eines Reparaturschadens ist dann der Auftraggeber der Reparatur plötzlich nicht mehr der Versicherungsnehmer, sondern die Versicherung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer mögliche Gewährleistungsansprüche nicht gegen den Reparaturbetrieb, sondern nur gegen die Versicherung geltend machen kann. Besonders wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast ist, kann der Abschluss eines derartigen Versicherungsvertrages gegen die Leasing- oder Finanzierungsbestimmungen verstoßen. Hierbei sind die Bedingungen zu prüfen, da eventuell eine Kündigung des Leasing- oder Finanzierungsvertrages droht.

Automobilhersteller gewähren neben der Sachmängelhaftung umfangreiche Garantien auf das Fahrzeug. Diese Garantieleistungen sind regelmäßig daran geknüpft, dass notwendige Arbeiten in einem autorisierten Markenfachbetrieb durchgeführt werden. Kommt es während der Garantiezeit zu einem Verstoß gegen die Garantiebedingungen besteht die Gefahr, dass keine Garantie mehr auf das Fahrzeug besteht. Erklärungen des Versicherers, dass er selbst in die Herstellergarantie eintreten werde, wie es oftmals versprochen wird, helfen dann nur wenig oder gar nicht. Nach Ablauf der Garantiezeit besteht in der Regel die Möglichkeit, Kulanz in Anspruch zu nehmen. Wurde dann aber die Unfallschadenreparatur in einem nichtautorisierten Betrieb durchgeführt, dürfte es häufig unmöglich sein, noch Kulanzansprüche zu erhalten. Kulanz ist eine freiwillige Leistung des Herstellers die dieser verständlicherweise nur gewährt, wenn die Arbeiten in seinen Betrieben „sach- und fachgerecht nach Herstellervorgaben durchgeführt“ wurden (das in Gänsefüßen gesetzte lohnt sich für Jedermann zu merken, das ist für eine vernünftige und korrekte Fahrzeugreparatur das A und O). Die Fahrzeugtechnik wird immer komplexer und verlangt daher hochqualifiziertes Personal für die Reparatur. Wichtig ist die Instandsetzung mit Originalteilen, um spätere Qualitätsprobleme, die auch sicherheitsrelevant sein können, zu vermeiden.

Bei all diesen Nachteilen ist es sinnvoll, einen Versicherungsvertrag ohne Werkstattbindung abzuschließen, der im Schadenfall dem Versicherungsnehmer alle Entscheidungsfreiheiten überlässt, damit er sein Fahrzeug in der Fachwerkstatt seines Vertrauens instand setzen lassen kann.

gez.
Detlef Fischer

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Versicherung: Vollkasko oder Teilkasko - Womit bin ich optimal abgesichert?

Etwas Licht ins Dunkel könnte die Auseinandersetzung mit diesem Thema bringen. Es tauchen entscheidende Fragen auf, deren Beantwortung einiges klarer erscheinen lassen:

Gibt es Schäden an einem Fahrzeug die von einer Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt werden?
Ja. Beispielsweise könnte jemand Reifen zerstechen oder ein auf dem Fahrzeugdach montiertes Fahrrad beschädigt das eigene Fahrzeug durch Herunterfallen. Solche Schäden sind in der Regel nicht über eine Vollkaskoversichrung abgedeckt.

Wie sollte ich ein Fahrzeug versichern? Vollkasko oder Teilkasko?
Das hängt von Alter und Wert des jeweiligen Fahrzeuges ab. Ein neues, hochwertiges Fahrzeug sollte in jedem Fall vollkaskoversichert sein. Ein älteres, weniger wertvolles Fahrzeug dagegen wäre wohl auch durch eine Teilkasko ausreichend abgesichert. Bei ganz alten und sehr wenig wertvollen Fahrzeugen würde sogar eine Haftpflicht ausreichen.


Kurzgehaltene Erklärungen zu diesem Thema

Durch Teilkasko sind in der Regel abgesichert:
Diebstahl, Unwetterschäden, Glasbruch, Schäden durch Feuer, Wildschäden (Haarwild und/ oder andere Tiere, vertragsabhängig).

Durch Vollkasko sind in der Regel abgesichert:
Sämtliche in der Teilkasko enthaltene und zusätzlich selbst verursachte Schäden am Fahrzeug.

Die Versicherer ersetzen dem Versicherungsnehmer, z.B. nach Diebstahl oder bei einem Totalschaden, den Neuwert des Fahrzeugs, wenn das Alter des Fahrzeuges festgelegte Altersgrenzen nicht überschritten hat.

Ein Schaden, der durch grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz verursacht wurde, wird üblicherweise nicht oder nur anteilig von der Vollkaskoversicherung ersetzt.

Darüber hinaus deckt eine Vollkaskoversicherung üblicherweise sämtliche Unfälle ab. Dabei ist es egal, ob dieser selbst oder durch Fremdverschulden entstanden ist, oder ob sogar Dritte beteiligt waren.

Tipp: Wenn Sie lange schon unfallfrei fahren und über einen hohen Schadenfreiheitsrabatt verfügen, dann sollten Sie prüfen ob eine Vollkaskoversicherung für Sie nicht günstiger wäre als ihre jetzige Teilkaskoversicherung. Denn während die Teilkskoprämie üblicherweise immer gleich bleibt, sinkt die Prämie einer Vollkaskoversicherung in der Regel mit der Anzahl unfallfreier Jahre. Besprechen Sie das mit dem Versicherungsexperten Ihres Vertrauens.

Wählen Sie nach Möglichkeit immer eine Versicherung, bei der direkte Ansprechpartner für Sie erreichbar sind. Das kann in einem Schadenfall Zeit, Geld und gelassene Nerven sparen.

gez.
Detlef Fischer

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Thema Sicherheit: Abstand zum Vordermann

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Winterreifenpflicht

Schon seit Mai 2006 ist gem. § 2 Abs. 3a StVO ein Kfz entsprechend den Wetterverhältnissen auszurüsten. Dies hat bei entsprechender Witterung und unter Berücksichtigung der zu befahrenden Umgebung die Pflicht zur Folge, mit Winterreifen zu fahren.

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die neben einer Geldbuße, zur Eintragung in das Verkehrszentralregister mit einem Punkt führen kann.

2010 wurde eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, in der dann erstmals auch der Begriff Winterreifen auftauchen sollte. In der Zeit von Oktober bis April sollte dann die Benutzung von Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen im öffentlichen Straßenverkehr Pflicht und die Nichtbenutzung eine Ordnungswidrigkeit sein. Die entsprechenden Begriffe sollten gesetzlich definiert werden, so dass die Rechtsauffassung des OLG Oldenburg hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bußgeldregelung nicht länger durchgreifen soll.

Am 04.12.2010 ist die Änderungs- Verordnung zur StVO und zum Bußgeldkatalog bezüglich der Winterreifenpflicht in Kraft getreten. Das Bundesverkehrsministerium hat dazu die Änderungen wie nachfolgend erklärt, zusammengefasst:

Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.

Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht gibt es nicht. Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen, bei winterlichen Straßenverhältnissen vorgeschrieben ist.

Als Winterreifen gelten alle M+S Reifen und auch sogenannte Ganzjahresreifen. Winterreifen sind mit einem M+S Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke.

Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des groben Profils ebenso bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

gez.
Detlef Fischer