Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt worden ist, muss der Geschädigte nicht nur seiner Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe nachkommen, sondern er hat darüber hinaus auch ein schützenswertes Interesse daran, sich über die Art und den Umfang der eingetretenen Schäden umfassend zu informieren.

Hieraus folgt das selbstverständliche Recht des Geschädigten, zumindest beim zu erwartenden Überschreiten der Bagatellschadensgrenze, einen für die entsprechende Fahrzeugart geeigneten technischen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen, wobei die dafür entstehenden Kosten als Teil des Fahrzeugschadens vom Schädiger zu tragen sind.

Immer wieder versuchen viele Haftpflichtversicherer, sich mit weitgehend nicht stichhaltigen Einwendungen gegen die Höhe von Sachverständigengebühren zur Wehr zu setzen. Zumeist ohne nennenswerten Erfolg.

(Quelle: Verkehrslexikon)