Jeder von uns kennt das:

Die Versicherung, die zur Zahlung verpflichtet ist, kürzt Schadenersatzpostionen.

Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal man nicht jeden Tag einen Unfall erleidet. Er ist daher aufgrund der Kürzungen der Kfz- Haftpflichtversicherung gezwungen, den von ihm zur Erstellung des Schadengutachtens beauftragten Sachverständigen erneut zu beauftragen, nunmehr zu den Kürzungen der Versicherung Stellung zu nehmen.

Der Sachverständige ist berechtigt, sich diese Bemühung honorieren zu lassen.

Von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte die Erstattung der Kosten dafür verlangen. Diese Kosten sind Rechtsverfolgungskosten, weil der Geschädigte regelmäßig mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverständige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.


Leitsatz:

Scheuen Sie nicht, den Sachverständigen erneut zu beauftragen, wenn gekürzt wurde.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.