Grundsätzlich hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten.

Der BGH macht eine einzige Ausnahme. Mit Urteil vom 15.10.1991 hat der BGH den Ersatz von Wiederherstellungskosten eines durch Unfall beschädigten Fahrzeuges zuerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges seitens des Halters besteht und eine Rechnung vorliegt.


Leitsatz:

Wird das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter genutzt, so sind Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig.

Der Reparaturbetrieb sollte in diesem besonderen Fall eng mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen.

Eine lückenlose Dokumentation des SV ist hierbei unentbehrlich.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.