Bei den Kosten des zur Schadenregulierung beauftragten außergerichtlich tätigen Rechtsanwaltes handelt es sich um einen in der Folge verursachten Unfallfolgeschaden.

Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist auch damit zu begründen, dass es die "Waffengleichheit" mit der mit einer Rechtsabteilung versehenen Kfz-Haftpflichtversicherung gebietet, dem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ebenfalls eine rechtskundige Person zur Seite zu stellen. Insoweit sind die außer- bzw. vorgerichtlichen Kosten diesbezüglich als notwendige Rechtsverfolgungskosten im Sinne des § 249 BGB anzusehen und zu erstatten.


Leitsatz:

Ist der Geschädigte sich unsicher, was die Durchsetzung und/oder Höhe seiner Ansprüche für Schadenersatz angeht, sollte ein Rechtsbeistand beauftragt werden.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.