Nach Unfallereignissen kommt es häufiger zu langen - mitunter sogar lebenslangen - Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten. Oftmals fällt es schwer, derart schwere Folgen überhaupt als durch den Unfall verursacht anzusehen. Oft spielt eine gesundheitliche Vorbelastung eine Rolle; vielfach gelingt es dem Geschädigten auf Grund seiner psychischen Konstitution nicht, das - oftmals nur geringfügige - Unfallgeschehen traumatisch angemessen zu bewältigen (posttraumatisches Belastungssyndrom).

Die Rechtsordnung steht in solchen Fällen vor der schwierigen Abwägungsaufgabe, zu entscheiden, wem - dem Geschädigten oder dem Schädiger - die unerwartet schweren Schadensfolgen - ganz oder teilweise - zugerechnet werden sollen.

Vielfach wird auch die Schwere der durch einen Unfall erlittenen Primärverletzung eine Rolle spielen. Je gewichtiger das erlittene Trauma sich darstellt, desto eher wird man von einer adäquaten Verarbeitung des Geschehens ausgehen und eine dem Verletzten anzulastende und somit seine Ansprüche mindernde Fehlentwicklung und Fehlverarbeitung ausschließen können.

Aber auch ohne bewiesene Primärverletzung kann bei besonders schweren und traumatisch erfahrene Unfällen eine psychische Entwicklung angestoßen werden, die zum Ersatz des Personenschadens führen kann.

(Quelle: Verkehrslexikon)