Das OLG München hat bereits mit Beschluss vom 29.07.2010 unter Verwendung des AZ 10W1789/10 deutlich gemacht, dass eintrittspflichtige Versicherer nicht unendlich Zeit haben, einen Schaden zu regulieren. In dieser Sache ging es darum, die Zustellung einer Ermittlungsakte abzuwarten. Die Prüffrist, nach deren Ablauf ein Versicherer in Verzug gerät, wird dadurch nicht verlängert (OLG München, Beschluss vom 29.7.2010, AZ: 10W1789/10).

Was bedeutet das für den Geschädigten und für den Reparaturbetrieb bei Abtretung der Ansprüche?

Verzugszinsen sind bereits ab vier Wochen nach Anspruchserklärung zu fordern. Davon ausgenommen sind Mietwagen und Nutzungsausfallgeld, da diese vom Unfalltag an laufen.


Leitsatz:

Wartet ein Geschädigter und/oder der Reparaturbetrieb aus abgetretenen Ansprüchen, unangemessen lange, und vor allem entschieden länger als vier Wochen, auf angemessene Entschädigung, so sollte die Verzinsung auf die Forderung für Verzug in Erwägung gezogen werden. (zur Berechnung siehe z.B.: basiszinssatz.info)

(Quelle: Unfallregulierung effektiv 1/2011, sinngemäß)

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.