Nicht selten kommt es vor, dass sich bei der realen Reparaturdurchführung herausstellt, dass der Aufwand höher wird, als ursprünglich vom beauftragten Sachverständigen erwartet wurde.
Besonders wenn dabei die sog. 130%-Grenze überschritten wird stellt sich die Frage, wer dieses Risiko trägt: der Geschädigte oder der Schädiger.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung liegt das Prognoserisiko beim Schädiger.
(Quelle: Verkehrslexikon)