Da die Polizeibeamten, wenn sie zu einem Unfall gerufen werden, regelmäßig auch Spuren, sonstige Beweismittel und Äußerungen von Beteiligten sichern, die für die spätere Aufklärung des Versicherungsfalls von Bedeutung werden können, besteht in bestimmten Fällen (Entwendungs-, Brand- und Wildschaden) nach den AKB die Verpflichtung, ein Schadensereignis unmittelbar der Polizei zu melden.

Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die nach einer geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer nur dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung Einfluss hatte.

Auch Mietwagenunternehmer, die ja rechtlich verpflichtet sind, dem Mieter eine mit hoher Selbstbeteiligung verbundene Freistellung von voller Schadenshaftung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung zu bieten, vereinbaren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig, dass der Mieter bei einem Unfallschaden oder sonstigem Verlust des Fahrzeugs die Polizei benachrichtigen muss.

(Quelle: Verkehrslexikon)