Bezüglich erstattungsfähiger Nutzungsausfallentschädigung fragt die Rechtsprechung in erster Linie, ob das gewerblich genutzte Fahrzeug unmittelbar "Geld verdient", oder ob es das "Geldverdienen" nur unterstützt.

Zum Beispiel wird ein Kurierfahrzeug in der Regel pro km bezahlt. Verdient also unmittelbar Geld. Es könnte somit ein entgangener Gewinn konkret beziffert werden.

Ein Vorführwagen hingegen unterstützt das Geldverdienen, ohne dass dieser "Kilometergeld" einbringt. Fällt dieser aus, ist der Schaden nicht konkret zu beziffern.

Es bleibt das Beweisrecht.

Kann man einen Schaden beziffern, so muss man das auch konkret tun, § 286 ZPO. Kann man einen Schaden nicht konkret beziffern, so darf man ihn schätzen, wobei die Schätzgrundlage diesbezüglich die Nutzungsausfalltabelle wäre.


Urteile:

  • OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.4.2001,AZ: l-U 132/00;)
  • OLG Schleswig (Urteil vom 7.7.2005,AZ: 7U3/03;)
  • OLG Stuttgart (Urteil 12.7.2006, AZ: 3U62/06;) usw.


Leitsatz:

Lässt sich ein entstandener Schaden bezüglich des nutzungsausfall für Firmenfahrzeuge nicht konkret beziffern, darf geschätzt werden. Geeignete Grundlagen sind dabei zu berücksichtigen.

(Quelle: Unfallregulierung effektiv 1/2011, sinngemäß)

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.