Eine Position, bei der Geld verloren geht, ist der Vorteilsausgleich.


Richtig ist:

Hat der Geschädigte durch die Reparatur einen wirtschaftlichen Vorteil, muss dieser Vorteil ausgeglichen werden.


Falsch ist:

Theoretische Vorteile wirtschaftlich in Ansatz zu bringen.


Es lohnt sich genauer hinzuschauen. Zurückgehend auf alte Lehrsätze in der Sachverständigenausbildung haben manche Gutachter verinnerlicht, Neu-für-alt-Abzüge gebe es nur bei Kasko. Beim Haftpflichtschaden gehe es immer nur um eine Wertverbesserung des ganzen Fahrzeugs.

Das ist so nicht richtig. Und die Rechtsprechung spricht auch nicht dafür.

Man kann das unter dem Oberbegriff des Vorteilsausgleichs zusammenfassen.

Denkbar ist, dass ein Fahrzeug durch die Reparatur zwangsläufig wertvoller wird, sich nach dem reparierten Unfallschaden also besser verkaufen ließe, als vor Eintritt des Schadens. Regelmäßig ist es jedoch nicht so, da die Offenbarung des Unfallschadens den Wagen abwertet. In seltenen Fällen kleiner Vorschäden, die zwangsläufig mit repariert werden, wäre eine minimale Wertsteigerung denkbar. Beispiel: Ein kleiner alter Kratzer der bei der Reparatur eines größeren neuen Kratzers mit beseitigt wird. Sobald aber der neue Schaden offenbarungspflichtig ist, kippt die Sache in Richtung Wertminderung.

Hat man es mit dem seltenen Fall einer Wertverbesserung zu tun, kann der Geschädigte nicht einwenden, er habe nichts davon, weil er das Auto ja gar nicht verkaufe. Denn umgekehrt schuldet der Schädiger die Wertminderung ja auch, obwohl der Geschädigte den Wagen nicht verkauft.

Realistischer ist ein Vorteil, der dadurch entsteht, dass der Geschädigte sich durch die Reparatur des Unfallschadens eine anstehende eigene Kosten verursachende Maßnahme erspart.


Leitsatz und Faustregel:

Ein Abzug für Vorteilsausgleich ist dann berechtigt, wenn der Geschädigte durch sich die Unfallschadenreparatur eine spürbare und zeitnahe eigene Investition in das Fahrzeug erspart.