Materialbeschaffungskosten, Fahrzeugverbringung zum Lackierbetrieb und/oder Lackmaterialaufschläge sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn diese in einem Reparaturbetrieb für die Wiederherstellung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges anfallen.


Leitsatz:

Fallen Nebenkosten bei Wiederherstellung eines Fahrzeuges an, sind diese erstattungsfähig. Das gilt regelmäßig auch im Kaskoschadenfall.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.