Erkrankt ein Lackierer und verlängert sich dadurch die Reparaturdauer, geht das nicht zu Lasten des Geschädigten. Die eintrittspflichtige Versicherung muss den dadurch vergrößerten Ausfallschaden übernehmen. So entschied das AG Dortmund mit Urteil vom 30.11.2010, AZ: 407C3062/10.


Beachte:

Ein weiteres aktuelles Urteil, das das Werkstattrisiko dem eintrittspflichtigen Versicherer zuweist, ist das AG Stuttgart-Bad Cannstadt. Das AG befasst sich nicht einmal mehr (sehr lobenswert) mit Gründen für die Verzögerung, sondern stellt nur fest, dass der Geschädigte keine Verantwortung dafür zu tragen hat (Urteil vom 22.11.2010, AZ 5C1372/10). Ebenso das AG Hannover, wo die Verzögerung in der Begutachtung des Fahrzeuges lag.

Gründe für eine Verzögerung der Fertigstellung gibt es viele. Für die Praxis empfiehlt es sich, die tatsächlichen Gründe schriftlich zu dokumentieren, so dass sie nachvollziehbar sind (z.B. verspätete Lieferung der Ersatzteile, Krankheit des Mitarbeiters, Auslastung der Werkstätte, Auslastung des Lackierbetriebes, ein Ersatzteil für die Fertigstellung fehlt etc.).


Bedeutung für den Reparaturbetrieb:

An den Mietwagenkosten muss sich der Reparaturbetrieb wegen Verzögerung der Fertigstellung eines verunfallten Fahrzeuges nicht beteiligen. Die Versicherung hat diesbezüglich keinen Regressanspruch gegen den Reparaturbetrieb. Dazu fehlt es nämlich (dies gilt regelmäßig nicht für Vertragswerkstätten der Versicherer) sowohl an einer rechtlichen Verbindung, als auch am Verschulden.


Leitsatz:

Kosten für ein Unfallersatzfahrzeug sind auch bei längerer Reparaturdauer erstattungsfähig. Die Begründung muss jedoch schlüssig, nachvollziehbar und nachweisbar sein.

(Quelle: Unfallregulierung effektiv 1/2011, sinngemäß)

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.