Gegen eine Kürzung der Abschleppkosten können Sie sich mit den folgenden beiden Textbausteinvarianten wehren, je nachdem wie der Versicherer argumentiert:

Kürzung der Abschleppkosten in Not- und Eilsituation

Die Kürzung der Abschleppkosten auf angebliche Durchschnittswerte ist rechtswidrig. Bei der Frage nach den schadenrechtlich durchsetzbaren Abschleppkosten darf nicht aus dem Auge verloren werden, dass es nicht um den Abschleppunternehmer geht, sondern um den Geschädigten. Selbst dann, wenn die Abschleppkosten objektiv überhöht wären, müsste der Schädiger sie erstatten, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, sie zu vermeiden.

Nach § 249 BGB muss der Schädiger dem Geschädigten die "erforderlichen" Kosten der Schadenbeseitigung erstatten. Was erforderlich ist, wird aufgrund der konkreten Situation beurteilt, in der sich der Geschädigte befand.

Aus dem Mietwagenstreit ist bekannt: Wer in einer Not- und Eilsituation anmietet, in der er dringend einen Ersatzwagen braucht und keine Chance hat, Preise zu vergleichen und Alternativen zu prüfen ("Bei Nacht und Nebel und sofortiger Weiterfahrtnotwendigkeit"), darf auch einen Mietwagen nehmen, der objektiv weit teurer ist, als üblich. Allenfalls wird dann noch darüber gestritten, ob der Geschädigte den zu teuren Mietwagen kurzfristig gegen einen solchen zum üblichen Preis tauschen muss.

Nur wenn er zwischen Unfall und Reparatur ausreichend Zeit gehabt hätte, sich einen Überblick über das Preisgefüge zu verschaffen, aber dennoch ohne Vergleiche anzustellen das erstbeste Angebot annimmt, fällt er auf die Erstattung üblicher Kosten.

Überträgt man diese Rechtsprechung auf den konkreten Abschleppfall, liegt eine solche Not- und Eilsituation vor. Preisvergleiche über Abschleppkosten waren in der konkreten Situation nicht möglich, weil der Abschleppunternehmer von der Polizei gerufen wurde. Die Vorstellung, der Geschädigte halte vor dem Hintergrund der massiven Verkehrsbehinderung durch seinen Unfall die Polizisten davon ab, einen Abschleppwagen zu bestellen, weil er wegen seiner Schadenminderungspflicht erst auf dem Umweg über die Auskunft seines Mobilfunknetzbetreibers mehrere örtliche Unternehmen nach den zu erwartenden Kosten des Abtransportes befragen müsse, erweckt allenfalls Heiterkeit.

Weil der Schädiger in dieser konkreten Not- und Eilsituation die konkret entstandenen Kosten schuldet, kommt es auf Üblichkeit und Durchschnittlichkeit unserer Kosten nicht an.

Dennoch sei der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass sie lokal üblich sind.

Wir bitten um Nachzahlung.

Kürzung der Abschleppkosten bei möglichem Preisvergleich

Die Kürzung der Abschleppkosten auf angebliche Durchschnittswerte ist rechtswidrig.

Bei der Frage nach den schadenrechtlich durchsetzbaren Abschleppkosten darf nicht aus dem Auge verloren werden, dass es nicht um den Abschleppunternehmer geht, sondern um den Geschädigten.

Mag es in Ausnahmefällen für den Geschädigten möglich sein, Preisvergleiche einzuholen, stellt sich immer noch die Frage, ob von ihm ein Bewusstsein für das Preisgefüge von Abschleppunternehmern erwartet werden kann. Mietwagenkosten könnte er in der Werbung bereits zur Kenntnis genommen haben. Und das gelegentliche Anmieten von Autos aus beruflicher oder privater Notwendigkeit mag auch das Gespür schärfen. Eine Werbung mit Abschlepppreisen ist jedoch nicht bekannt. Und Vorerfahrung mit Abschleppvorgängen kann wohl auch nicht erwartet werden.

Aus subjektiver Sicht sind die konkret entstandenen Abschleppkosten daher erforderlich. Selbst wenn das verneint würde, fiele der Geschädigte nur auf die "üblichen Kosten". Unsere Abschlepprechnung entspricht der lokalen Üblichkeit.

Denn aus der Mietwagenrechtsprechung ist bekannt, dass die Rechtsprechung Zuschläge auf den Normaltarif akzeptiert, weil in der Unfallsituation vom Vermieter oft Mehrleistungen erbracht werden, die im Normalgeschäft unüblich sind. Vorneweg nennt der BGH da den Verzicht des Vermieters auf eine Sofortzahlung mit dessen wirtschaftlichen Folgen bei der Liquidität und beim Risiko, mit der Forderung auszufallen, wenn sich die Haftungslage abweichend darstellt und beim Kunden selbst nichts zu holen ist. Das ist im Abschleppgeschäft nicht anders.

Inklusive eines solchen Zuschlags liegt die Rechnung völlig im Rahmen der Üblichkeit.

Wir bitten um Nachzahlung.

(Auszug aus Unfallregulierung effektiv, Textbaustein 284)