Auch sogenannte Folgekosten, die ursächlich mit dem Schadenereignis Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen, sind von einem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu erstatten. Dazu gehört auch der Aufwand für Porto, Telefon und Fahrtkosten zum Rechtsanwalt und/ oder in die Reparaturwerkstatt. Schon seit einem Urteil des OLG Köln im Jahre 1965 kann ein Geschädigter sich solche Aufwände ersetzen lassen.


Leitsatz:

Ein Geschädigter sollte den persönlich erbrachten Aufwand in Rechnung stellen.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.