Es steht einem jedem Kfz-Eigentümers frei, sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in einer Werkstatt oder privat reparieren zu lassen.

Wenn der Geschädigte also zwecks Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung seinen Sachverständigen beauftragt, eine Reparaturbestätigung anzufertigen, so sind die dafür aufzuwendenden Kosten erstattungsfähig.


Leitsatz:

Wird nach Gutachten (fiktiv) abgerechnet, ist es sinnvoll anhand einer Reparaturbestätigung, ausgestellt durch den Sachverständigen, sich sowohl die Ausfallzei,t als auch den Status der Reparatur bescheinigen zu lassen.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.