Hatte der Kunde einen Unfall, gibt es bei der Haftungsfrage drei Möglichkeiten:

  1. Der Unfallgegner haftet voll:
    Es wird mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet.
  2. Der Kunde hat gar keinen Unfallgegner (Alleinunfall) oder er haftet wegen eines Fahrfehlers voll:
    Es wird, wenn vorhanden, mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet.
  3. Den Kunden und den Unfallgegner trifft eine Mithaftung:
    Hat der Kunde keine Vollkaskoversicherung, bleibt nur die Abrechnung nach Quote mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Hat er aber eine Vollkaskoversicherung, wird oft ein Fehler gemacht: Der Schaden wird nur mit der Kaskoversicherung abgerechnet. Das ist falsch, denn die nach der Kaskoabrechnung verbliebenen offenen Schadenpositionen können teils ganz und teils nach Quote mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet werden.

Im Folgenden befassen wir uns mit der "hohen Schule" der Schadenabrechnung.

Eine der Grundfragen dabei ist die Bestimmung der Haftungsquote. Das ist stets eine Sache für einen Anwalt. Die folgenden Ausführungen dienen allein dem Zweck, die Möglichkeit der kombinierten Abrechnung überhaupt zu erkennen. Wenn Sie den Kunden nicht auf den richtigen Weg schicken, kommt er selbst nicht auf die Idee. Die Abrechnung mit zwei Versicherungen ist völlig legal.

Stellen Sie sich vor, der Kunde hätte keine Vollkaskoversicherung. Dann würde man doch die Hälfte aller Schadenpositionen mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen. Zweifellos müsste die im Rahmen der Quote auch zahlen. Warum soll man sie jetzt ungeschoren davonkommen lassen, nur weil es eine Vollkaskoversicherung gibt?

Selbstverständlich darf man keine Schadenposition doppelt abrechnen. Davon abgesehen gilt folgender Grundsatz: Die freiwillige Vorsorge, eine Vollkaskoversicherung zu unterhalten, hat nicht das Ziel, den Schädiger zu entlasten. Das einzige Ziel ist, einen gewissen Schutz zu haben, wenn bzw. soweit kein Dritter zahlen muss.

Es ist eine weit verbreitete, aber falsche Ansicht, dass man entweder nur mit der einen, oder mit der anderen Versicherung abrechnen könnte. Richtig ist, die beiden Versicherungstypen in der Regulierung geschickt miteinander zu kombinieren.

Beispielfall:

Die gesamte folgende Beispielberechnung basiert auf einem gedachten Fall mit einer Haftungsquote 50% / 50%. Die Zahlen verschieben sich bei realen Fällen, wenn andere Quoten anzusetzen sind. Aber bei den Fällen aus der Praxis ist das Ergebnis fast immer, dass der Kunde trotz der Mithaftung in der Regel seinen Schaden nahezu vollständig ausgeglichen bekommt.  
 
Beispiel
Wir denken uns eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von (zum leichteren Rechnen) 1.000 Euro. Im Rahmen eines Reparaturschadens sind insgesamt folgende Schadenpositionen entstanden:  

Reparaturkosten 10.000 Euro
Wertminderung 1.000 Euro
Sachverständigenkosten 1.000 Euro
Abschleppkosten 1.000 Euro
Nutzungsausfallentschädigung 800 Euro
Schadenpauschale 20 Euro
Gesamt 13.820 Euro

Hätte der Kunde keine Vollkaskoversicherung, könnte nur hälftig mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet werden. Dann würde es nur 6.910 Euro geben, weitere 6.190 Euro blieben offen.  
 
Abrechnung nur mit Vollkaskoversicherung
"Halbwissende" machen da lieber die Rechnung (nur) mit der Vollkaskoversicherung auf:  

Reparaturkosten abzgl. Selbstbeteiligung 9.000 Euro
Wertminderung 0 Euro
Sachverständigenkosten 0 Euro
Abschleppkosten 1.000 Euro
Nutzungsausfallentschädigung 0 Euro
Schadenpauschale 0 Euro
Gesamt 10.000 Euro

Die Gutachterkosten will die Kaskoversicherung hier nicht übernehmen, weil der Geschädigte den Gutachter selbst bestellt hat. So bleibt der Kunde "nur" auf 3.820 Euro sitzen, zusätzlich auch auf seinem Rückstufungsschaden aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabatts. Zweifellos ist das besser, aber lange nicht gut.

Kombinierte Abrechnung

Jetzt kommt die Stunde der "Könner": In der oben gewonnenen Erkenntnis, dass die Abrechnung mit der Kaskoversicherung nicht das Ziel hat, den Schädiger zu entlasten, wird der Restschaden so weit wie möglich der Haftpflichtversicherung des Schädigers belastet.

Noch einmal zum Verständnis:
Eigentlich wäre die ja mit dem halben Schaden (im Beispielsfall mit 6.910 Euro) verpflichtet, wenn der Kunde seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen würde oder gar keine hätte. Jetzt kann sie sich freuen, nur noch mit dem Restschaden konfrontiert zu werden.

Quotenbevorrechtigung
Falsch wäre es aber jetzt, vom Restschaden den 50-Prozent-Anteil einzufordern. Bezüglich der offen gebliebenen Schadenpositionen ist nämlich zu unterscheiden: Einzelne Positionen muss der Haftpflichtversicherer in voller Höhe (also über die Quote hinaus, deshalb heißt das "quotenbevorrechtigt") übernehmen, andere hat er nur im Rahmen der Quote auszugleichen.

Wer jetzt sortieren muss, welche der Positionen quotenbevorrechtigt sind und welche nicht, hält sich an folgende Formel als "Eselsbrücke":

Formel Quotenbevorrechtigung

  • "Schadenpositionen, die das Blech berührt haben", sind quotenbevorrechtigt.
  • "Schadenpositionen, die nicht das Blech berührt haben", sind nur nach Quote zu erstatten.

Bildhaft gesprochen:
Die Selbstbeteiligung ist der noch nicht bezahlte Rest des "verbogenen Blechs".

Für die Wertminderung gilt das Gleiche. Der Abschlepphaken wird auch "am Blech" befestigt. Und für den Fall, dass der Geschädigte im Irrglauben an einen reinen Haftpflichtschaden schon selbst einen Gutachter bestellt hatte, gilt: Der Sachverständige kann auch kein Schadengutachten erstellen, ohne das Blech anzufassen. Mindestens muss er die Haube öffnen, um das Fahrzeug zu identifizieren.  

Die Nutzungsausfallentschädigung dagegen ist eine Position ausschließlich in der Geldbörse ohne unmittelbaren Fahrzeugbezug (Mietwagen als "Mobilität" auch), und die Schadenpauschale ist für Porto, Telefon und Lauferei.

Nach dieser Faustformel wird jetzt sortiert, und so muss der gegnerische Haftpflichtversicherer folgende Positionen bezahlen:

Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer

Selbstbeteiligung voll 1.000 Euro
Wertminderung voll 1.000 Euro
Gutachten voll 1.000 Euro
Nutzungsausfallentschädigung halb 400 Euro
Schadenpauschale halb 10 Euro
Gesamt 3.410 Euro

Die verbleibende Lücke ist bis auf fehlende 410 Euro (halber Nutzungsausfall, halbe Schadenpauschale) geschlossen. Bedenkt man, dass das sozusagen "weiches Geld" ist, also Geld, das gar nicht ausgegeben wurde, sieht das doch gut aus. Besser geht es nicht.  

An den Rückstufungsschaden denken

Jetzt ist noch der Rückstufungsschaden im Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung zu regeln. Der findet "blechlos" im Rechner der Versicherung statt und ist folglich von der Gegenseite nur nach Quote zu erstatten. Der Rabattverlust in der Vollkaskoversicherung (nicht der in der eigenen Haftpflichtversicherung, der entstanden ist, weil diese nach Quote an den Gegner gezahlt hat) ist folglich von der gegnerischen Haftpflicht nur nach Quote zu übernehmen.

Problematisch ist dessen Berechnung. Er schleppt sich ja über Jahre. Die Versicherung wird einwenden, dass der Kaskovertrag gar nicht so lange aufrechterhalten bliebe oder dass der Geschädigte später vielleicht ein Auto einer niedrigeren Typklasse fahre.

In der Regulierungspraxis hat sich eingebürgert, dass man die Höhe des Rabattverlustes, wie er über die Jahre anfallen wird, schätzt und sich vernünftig einigt. Ist der Versicherer zu einer solchen Einigung nicht bereit, muss der Anwalt auf Feststellung klagen.

Zum Schluss noch eine Kontrollrechnung

Am Ende ist immer noch eine Kontrollrechnung zu machen: Der gegnerische Haftpflichtversicherer darf nämlich nicht höher belastet werden, als es bei einer ausschließlichen ihm gegenüber erfolgenden Haftpflichtschadenabrechnung nach Quote der Fall wäre.

Abwandlung des Beispiels

Würde der Gegner nur mit 20 Prozent, der eigene Kunde also mit 80 Prozent haften, fielen dem Haftpflichtversicherer 20 Prozent von 13.820 Euro, also nur 2.764 Euro, zur Last. Die Summe aus den bei der kombinierten Abrechnung vom Haftpflichtversicherer voll zu übernehmenden Positionen Selbstbeteiligung, Wertminderung und Gutachterkosten beträgt aber bereits 3.000 Euro. Dann wird bei der Obergrenze von 2.674 Euro gekappt. Aber das ist besser als nichts!

Bei einer 50-Prozent-Haftung würde nichts gekappt, weil der gegnerische Haftpflichtversicherer mit 6.910 Euro im Boot wäre und die nach der Vollkaskoabrechnung verbleibende Restforderung kleiner wäre.

Hatte der Kunde einen Unfall, gibt es bei der Haftungsfrage drei Möglichkeiten: Die Abrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die Abrechnung mit der eigenen Vollkaskoversicherung bei einem Alleinunfall und - bei einer Mithaftung des Unfallgegners - die kombinierte Abrechnung Haftpflicht/Kasko.

(Quelle: Unfallregulierung effektiv, Ausgabe 01/2010, Seite 6)