Bei nicht allzu alten noch werthaltigen Fahrzeugen ergibt ein Vergleich von Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest einerseits und erforderlichen Reparaturkosten andererseits des öfteren, dass eigentlich ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts).

Streit entspinnt sich hauptsächlich an vier Fragen:

  • Kann sich der Eigentümer auch auf das Integritätsinteresse berufen, wenn er das Fahrzeug nicht mit Rechnung in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, sondern die Schadensbeseitigung in Eigenregie vornimmt?
  • Genügt eine Teilreparatur, die sich im Rahmen der 130%-Grenze hält, oder ist eine Komplettreparatur nötig?
  • Ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen ausreichend, oder müssen Neuteile verwendet werden?
  • Sind bei der Vornahme der sog. Vergleichskontrollrechnung die Wertminderung und die Mietwagenkosten zu berücksichtigen?

(Quelle: Verkehrslexikon)