Fallbeispiel

Ein nicht Vollkaskoversichertes Fahrzeug erleidet einen Totalschaden. Durch den Halter selbst verursacht. Den Schaden am Fahrzeug bekommt er von der Versicherung nicht ersetzt, da kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Was aber ist mit den entstandenen Glasbruchschäden am Fahrzeug? Sind diese über die Teilkasko abzurechnen?

In der Regel spielt es ja keine Rolle für die Teilkasko, wie das Glas zu Bruch ging. Kann also fallbeispielbezogen mit einer Erstattung für gebrochenes Glas gerechnet werden, um wenigstens einen Teil des Schadens ersetzt zu sehen.

Gerichte in Deutschland sind sich hier nicht einig.

Muss die Versicherung den Neuwert des Glases zahlen (AG Wetzlar, Urteil vom 20.9.2001, AZ: 35C1211/11) oder nur den Zeitwert, orientiert an der Gesamtentwertung des Fahrzeuges (AG Dresden, Urteil vom 20.3.2001, AZ: 114C9832/00). Sind fiktive Einbaukosten zu erstatten (so das AG Wetzlar) oder nur Materialkosten (so AG Dresden)?

Eine Ersatzleistung ist seitens der Versicherung also nicht gänzlich und ohne Weiteres auszuschlagen.


Leitsatz:

Glasbruch sollte auch bei einem nicht Vollkaskoversicherten Fahrzeug anhand eines geeigneten Gutachtens auch bei Totalschaden der Teilkaskoversicherung gegenüber geltend gemacht werden. Der Glasbruchschaden sollte dabei zum Neuwert inklusive Einbaukosten ermittelt geltend gemacht werden.

(Quelle: Unfallregulierung effektiv 1/2011, sinngemäß)

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.