Möchten zwei Parteien gleichzeitig rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken und kommt es dabei zur Kollision, heißt es oft von beiden:

Ich habe bereits gestanden.

Bei sogenannten klassischen Parkplatzschäden wird oft das Urteil des KG mit Urteil vom 25.10.2010 mit AZ: 12U3/09 bestätigt, welches den Schaden hälftig verteilt.

Die Straßenverkehrsordnung sieht für das Rückwärtsfahren den strengsten Haftungsmaßstab vor und bestimmt somit, dass ein Rückwärtsfahrer sich im Zweifel einweisen lassen muss. Dadurch hat ein Rückwärtsfahrer in Fragen der Haftung fast immer die schlechtere Position.

Da sich sowohl der Sachverständige als auch der Reparaturbetrieb aus der Frage zur Haftung raushalten sollte (der Sachverständige zumindest ohne Auftrag), kann es nur ratsam sein, wenn der Reparaturbetrieb sich von der Versicherung, die den Schaden bezahlen soll, vor Beginn der Reparatur die Eintrittspflicht unter Angabe der Höhe (Haftungsquote) schriftlich (per Fax genügt) bestätigen lässt. So bleibt auch Zeit, die Bezahlangelegenheit mit dem Fahrzeughalter zu klären.

Bei Vollkaskoschutz bestünde wiederum die Möglichkeit der Quotenabrechnung über die eigene Versicherung (siehe Kasko- Haftpflichtquotenrechnung).


Leitsatz:

Bei streitbaren Unfällen sollte eine Kostenübernahmebestätigung der Versicherung erbeten werden. Und zwar vor Beginn der Reparatur.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.