Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Sachverständigen noch mit Aufgaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Gutachten stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadenregulierung.

Dazu gehört es dann z.B. auch, eine Besitzbescheinigung nach einer 130%- Abrechnung zu erstellen.

Wenn der Geschädigte seinen Unfallschaden im bis zu 130%- Bereich sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, hat er Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

Aber auch wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, kann er die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher reparieren lässt.

In allen Fällen hat der geschädigte Eigentümer die sechsmonatige Nutzungszeit nachzuweisen. Diesen Nachweis kann er dadurch führen, dass er den Sachverständigen beauftragt, sechs Monate nach dem Unfall zu bescheinigen, dass das Fahrzeug nach wie vor im Besitz des Geschädigten ist.


Leitsatz:

Im Falle einer 130%-Regel-Reparatur sollte der Sachverständige sich von Anfang bis Ende der Maßnahme mit Betrieb und Geschädigten verständigen.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.