Die Versicherung argumentiert, wegen der unreparierten Inzahlungnahme bleibe die Reparatur fiktiv.

Die Mehrwertsteuer, die bei der Ersatzbeschaffung aufgewendet wurde, könne nicht berücksichtigt werden, denn das wäre eine unzulässige Mischung aus fiktiven und konkreten Elementen. Das scheint ein gängiger Kalauer der Schadenregulierung zu sein. Er ist jedoch im hiesigen Zusammenhang fehl am Platze.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Wiederbeschaffung einerseits und die Instandsetzung andererseits gleichwertige Alternativen der Wiederherstellung (zuletzt BGH, Urteil vom 20.4.2004, AZ: VI ZR 109/03).

Das bedeutet, dass die Reparatur fiktiv bleibt, tut dabei nichts zur Sache.
Es geht somit nicht um die Reparatur oder um die Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern um die Wiederherstellung des Zustands.

Ganz konkret hat der Geschädigte den Schaden durch eine der Reparatur gleichwertige Ersatzbeschaffung beseitigt.

Folglich ist das keine fiktive Schadenabrechnung, sondern eine konkrete auf der Grundlage des Fahrzeugkaufs, beschränkt auf die Höhe des Bruttoreparaturschadens.

Daher geht das Argument der Versicherung einer Vermischung fehl.

Folglich muss die Mehrwertsteuer aus dem Kauf bis zur Höhe der Reparaturkostenprognose (Gutachten) erstattet werden.

Wir verweisen insoweit auf das Urteil des LG Arnsberg vom 30. März 2010
(AZ: 5 S 114/09). Die zugelassene Revision wurde nach derzeitigen Erkenntnissen vom Versicherer nicht eingelegt. Er wird wohl wissen, warum er den Vorgang nicht beim BGH haben wollte.

Bitte erstatten Sie nun den noch offenen Mehrwertsteuerbetrag.

(Quelle: Unfallregulierung effektiv Textbaustein 278)