Wenn Ihre Werkstatt das Schadengutachten selber schreiben will … sagen Sie unbedingt NEIN!
In der Praxis ist es für Werkstätten problematisch, ein vollwertiges Schadengutachten selbst zu erstellen, wenn sie das Fahrzeug anschließend auch reparieren möchten. Es besteht das Risiko der Befangenheit, was schnell und tatsächlich häufig zur Ablehnung der Kostenübernahme durch Versicherungen führt.
Rechtliche Lage und Einschränkungen
- Kein Gutachten in eigener Sache: Ein Werkstattinhaber oder Mitarbeiter darf kein Schadengutachten erstellen, wenn der Betrieb das Fahrzeug repariert oder die Reparatur beabsichtigt. Gerichte (z. B. LG Freiburg, Az: 3 S 64/12) sehen hier die notwendige Neutralität nicht gewahrt.
- Kostenvoranschlag vs. Gutachten: Werkstätten erstellen üblicherweise einen Kostenvoranschlag. Dieser beziffert nur die voraussichtlichen Reparaturkosten, enthält aber keine Aussagen zu Wertminderung, Nutzungsausfall oder Restwert.
- Anerkennung: Versicherungen erkennen in der Regel nur Gutachten von Sachverständigen an.
Wann reicht die Werkstattleistung aus?
- Bagatellschäden: Bei kleinen Schäden bis ca. 750 € zzgl. MwSt. reicht ein Kostenvoranschlag mit Bildern der Werkstatt meist aus.
Unsere Empfehlung für Werkstätten - im Sinne der Kundschaft, die geschützt sein will
Um Konflikte und Kürzungen mit und durch Versicherungen zu vermeiden, arbeiten Betriebe besser mit unabhängigen Sachverständigen zusammen, die Gutachten erstellen, während die Werkstatt die Reparatur übernimmt. Nur so sind alle Seiten (Kunde und Werkstatt) professionell geschützt.
Für Schadengutachten, Beweissicherungsgutachten und Fahrzeugbewertungen rufen Sie Ihren unabhängigen Sachverständigen Detlef Fischer an. Tel.: 0160 99366034.