Grundsätzlich sind Abschleppkosten erstattungsfähig.

Nach der grundlegenden Entscheidung des OLG Köln (in VersR 1992, 719) steht dem unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer Ersatz der Abschleppkosten von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt zu, wenn das Unfallfahrzeug aufgrund des Unfalles total beschädigt ist.

Aufwendungen für das Abschleppen vom Unfallort zu der vom Geschädigten ständig benutzten Werkstatt dagegen sind nur erstattungsfähig, wenn sie wirtschaftlich sind.


Leitsatz:

Bleiben Abschleppkosten in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen zum Aufwand für die Wiederherstellung, so sind diese erstattungsfähig.

Jeder Einzelfall kann durch den Sachverständigen geprüft und beurteilt werden.