Vielfach wird angenommen, dass es auf die Restwerthöhe dann nicht ankomme, wenn die Reparaturkosten die Grenze von 70% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs nicht erreichen. Es handele sich dann keineswegs um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Daher sei in diesen Fällen auch ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung unbeachtlich; der Sachverständige müsse überhaupt keinen Restwert feststellen.

Demgegenüber wird in der Rechtsprechung - auch des BGH - die wohl zutreffende Ansicht vertreten, dass unabhängig von jeglicher 70%-Grenze ein wirtschaftlicher Totalschaden immer dann vorliege, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert einen niedrigeren Betrag als die Reparaturkosten ergibt. Eine sachverständige Restwertfeststellung ist daher in jedem Fall erforderlich, um überhaupt eine Vergleichskontrollrechnung vornehmen zu können.

(Quelle: Verkehrslexikon)